Der Urheber eines Textes kann selbst bestimmen, ob oder zu welchen Bedingungen seine Werke verwendet werden dürfen.
Werden Werke ohne Zustimmung des Rechte-Inhabers veröffentlicht, so stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar. Das gilt nicht nur für gedruckte Werke, sondern auch für das gesprochene Wort, also z. B. Reden und Predigten.
Beispiel für geschützte Texte: Artikel, Romane, Gebete, Gedichte, Liedtexte
Beispiel für schutzfähige Sprachwerke: Reden, Predigten, Vorträge, Vorlesungen.
Viele Verlage und Rechtsanwaltskanzleien suchen mittlerweile mittels Google nach Veröffentlichungen geschützter Texte. Wenn auf Ihrer Homepage oder in Ihrem Pfarrblatt ein solcher Text zu finden ist, kann dies kann zu Schadenersatzansprüchen und Strafen führen.
Bitte beachten Sie:
Texte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nur als (kleines) Zitat verwendet werden. Ein solches Zitat muss in einem Zusammenhang mit einer eigenen Leistung stehen, z. B. als Ausgangspunkt einer Überlegung oder als Abschluss eines Artikels. Die Länge des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Ein bloßer Abdruck eines anderen Textes oder eines großen Teils davon, auch wenn davor ein Satz selbst formuliert wird, ist kein Zitat!
Richtig zitieren:
Fotografieren gilt zu Recht als künstlerischer Akt. Daher haben Fotografen alle Rechte auf ihre Bilder. Das heißt, ohne Einwilligung des Fotografen dürfen Bilder nicht veröffentlicht werden, auch wenn die Bildquelle angegeben wird. Geschieht dies dennoch, so stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar. Selbst Amateurfotos sind geschützte Werke.
Beim Tod des Fotografen gehen die Rechte in Besitz der Erben über. Bildrechte erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (gerechnet vom 1. 1. des auf das Todesjahr folgenden Jahres).
Die Zustimmung zur Veröffentlichung kann mündlich oder durch einen Vertrag geregelt sein.