Texte und Reden gehören der Autorin, dem Autor

Der Urheber eines Textes kann selbst bestimmen, ob oder zu welchen Bedingungen seine Werke verwendet werden dürfen.

Werden Werke ohne Zustimmung des Rechte-Inhabers veröffentlicht, so stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar. Das gilt nicht nur für gedruckte Werke, sondern auch für das gesprochene Wort, also z. B. Reden und Predigten.

Beispiel für geschützte Texte: Artikel, Romane, Gebete, Gedichte, Liedtexte
Beispiel für schutzfähige Sprachwerke: Reden, Predigten, Vorträge, Vorlesungen.

Viele Verlage und Rechtsanwaltskanzleien suchen mittlerweile mittels Google nach Veröffentlichungen geschützter Texte. Wenn auf Ihrer Homepage oder in Ihrem Pfarrblatt ein solcher Text zu finden ist, kann dies kann zu Schadenersatzansprüchen und Strafen führen.
Bitte beachten Sie:
Texte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nur als (kleines) Zitat verwendet werden. Ein solches Zitat muss in einem Zusammenhang mit einer eigenen Leistung stehen, z. B. als Ausgangspunkt einer Überlegung oder als Abschluss eines Artikels. Die Länge des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Ein bloßer Abdruck eines anderen Textes oder eines großen Teils davon, auch wenn davor ein Satz selbst formuliert wird, ist kein Zitat!



Richtig zitieren:

  • Sie dürfen einen Satz, oder einen kleinen Ausschnitt eines fremden Textes, eingebettet in einem eigenen Text, auf Ihrer Homepage oder in Ihrem Pfarrblatt veröffentlichen. Hier muss aber klar der ursprüngliche Autor genannt sein (kleines Zitat). Das Gleiche gilt auch bei Bildern.
    … und das Weglassen eines Satzes macht noch kein kleines Zitat.
  • Bei der Veröffentlichung von ganzen Texten oder deren überwiegendem Teil brauchen sie die Erlaubnis des Rechte-Inhabers. (sog. großes Zitat)

    ACHTUNG bei Aphorismen: Sinnsprüche bestehen nur aus einem Satz! Wenn Sie diesen zitieren, drucken Sie das ganze Werk (Erich-Kästner-Zitate sind daher immer mit Vorsicht zu behandeln)

  • Wenn Sie einen ganzen Text oder einen überwiegenden Teil eines Textes, ein ganzes Gedicht, einen Liedtext … verwenden wollen:
    Fragen Sie nach. Die meisten Verlage stellen Texte für eine kirchliche Publikation kostenfrei zur Verfügung, aber Sie benötigen dazu die schriftliche Erlaubnis.
    Beim Tod des Autors gehen die Rechte in den Besitz der Erben über; sie erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Autors (gerechnet vom 1. 1. des auf das Todesjahr folgenden Jahres).

Fotos sind im Eigentum des Fotografen

Fotografieren gilt zu Recht als künstlerischer Akt. Daher haben Fotografen alle Rechte auf ihre Bilder. Das heißt, ohne Einwilligung des Fotografen dürfen Bilder nicht veröffentlicht werden, auch wenn die Bildquelle angegeben wird. Geschieht dies dennoch, so stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar. Selbst Amateurfotos sind geschützte Werke.

Beim Tod des Fotografen gehen die Rechte in Besitz der Erben über. Bildrechte erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (gerechnet vom 1. 1. des auf das Todesjahr folgenden Jahres).

Die Zustimmung zur Veröffentlichung kann mündlich oder durch einen Vertrag geregelt sein.


Für das kirchliche Publikationen bedeutet das:

  • Fotografieren Sie selbst.
  • Verwenden Sie nur Bilder, bei denen Ihnen der/die FotografIn, beziehungsweise der/die RechteinhaberIn, die Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben hat.
  • Nennen Sie die Fotografen in der vom Rechteinhaber geforderten Weise. Entweder im oder unter dem Bild oder im Impressum (z. B.: Bilder: NN: 1, 3, ...XY: 2, 5...).
  • Die Verwendung von „Internetbildern“ ist grundsätzlich problematisch und wir raten dringend davon ab (außer, Sie bitten den Fotografen um die Erlaubnis zur Veröffentlichung seines/ihres Bildes)
    Das gilt auch für Bilder von öffentlichen Bilddatenbanken wie Foto Community oder Flickr.

    Ausnahme: Bilder, die explizit lizenzfrei oder unter „CC0-Lizenz“ gestellt sind – aber Vorsicht: Das ist nicht immer eindeutig zu erkennen und kann vom Rechteinhaber auch wieder verändert werden. Auch hier muss der Fotograf genannt werden, in der Art und Weise, wie es vom Fotografen verlangt wird. Es empfiehlt sich, vor dem Download einen Screenshot zu erstellen, auf dem erkennbar ist, dass sich das Bild zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie es heruntergeladen haben, unter „CC0” Lizenz gestanden ist.